Bauleitplanung als Bewertungsmerkmal bei Grundstücken
Gemäß Baugesetzbuch befassen sich Gemeinden und Städte mit der städtebaulichen Entwicklung und deren Lenkung. Für das gesamte Gemeindegebiet werden zu diesem Zweck Pläne aufgestellt, die die zulässige Art der baulichen Nutzung festlegen. Für manche Grundstücke ergeben sich aus den Vorgaben Einschränkungen, die die Fähigkeit der Bebauung betreffen. Daraus ergibt sich ein wichtiges Wertmerkmal, dem der Immobiliensachverständige in Bezug auf die Bauleitplanung in der Wertermittlung besonderes Augenmerk schenken wird.
Für die Wertermittlung des Grundstücks wird der Immobiliengutachter zunächst den Flächennutzungsplan ansehen. Der Flächennutzungsplan gilt für das gesamte Stadt- bzw. Gemeindegebiet und stellt einen vorbereitenden Bauleitplan dar. Allerdings wird keine parzellenscharfe Planung, sondern nur eine grobe Einteilung im Flächennutzungsplan ausgewiesen. Bereits gekennzeichnet wird jedoch, ob es sich um Grün- oder Freiflächen sowie baulich nutzbare Flächen handelt. Dem Immobiliensachverständigen wird bereits eine grobe Einschätzung der Grundstückskategorie ermöglicht.
Dem Immobiliengutachter gibt der Bebauungsplan zudem Aufschluss über die mögliche Grundstücksnutzung und die damit verbundenen Wertsteigerungen. Aus dem Gesamtflächennutzungsplan können Teilbereiche, wenn erforderlich, in den Bebauungsplan ausgegliedert werden. Der verbindlichere, genauere Bauleitplan gibt Auskunft darüber, welche Bauvorhaben unmittelbar auf dem jeweiligen Grundstück umgesetzt werden können. Grundstücke, die bereits eine ausgewiesene Bebauungsfähigkeit besitzen, zeigen sich selbstredend für den Immobiliensachverständigen ergiebiger im Wert als Grundstücke, die nicht bebaubar sind.
Grundstückseigentümer müssen mit eventuellen Änderungen rechnen. Durch die Überarbeitung der Bauleitplanung können beispielsweise aus Freiflächen unerwarteter Weise plötzlich wertvolle Baugrundstücke werden. Einzig die Gemeinde muss die Änderung für die städtebauliche, öffentliche Planung als wünschenswert ansehen. Natürlich ändert sich entsprechend auch der Grundstückswert. Dies muss der Immobiliengutachter selbstverständlich bei der Grundstücksbewertung berücksichtigen. Bei der Bewertung durch den Immobiliensachverständigen können sich aufgrund der Tatsache, dass Grundstückseigentümer über Änderungen nicht gesondert informiert werden, durchaus Überraschungen ergeben.
Die Bebauungspläne der Stadt stellen allerdings nur einen Faktor in der Wertermittlung von Grundstücken dar. Der Immobiliengutachter muss natürlich auch andere werterhöhende oder wertmindernde Faktoren mittels eines fachgerechten Wertermittlungsverfahrens in die Bewertung einbeziehen. Die gängigen Wertermittlungsverfahren wie Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren werden vom Immobiliensachverständigen dazu herangezogen.